Kleiner Waffenschein
Zum Führen von Gas-, Schreckschuss- und Signalwaffen, die mit dem Prüfzeichen „PTB“
ausgestattet sind, wird ein so genannter „Kleiner Waffenschein“ benötigt.
Bitte beachten:
• Beim Führen der Waffe ist der kleine Waffenschein und der Personalausweis oder der Reisepass mitzuführen.
• Das Schießen ohne eine Schießerlaubnis ist nur in Notsituationen gestattet.
• Verboten ist das Mitführen dieser Waffen bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen oder öffentlichen
Veranstaltungen.
Hinweis:
Das Führen der oben genannten Waffen ohne Waffenschein stellt eine Straftat nach dem Waffengesetz
dar, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden kann!
Der Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen, welche der zugelassenen Bauart nach § 8
Beschussgesetz entsprechen und ein PTB-Zulassungszeichen tragen, ist weiterhin erlaubnisfrei
ab 18 Jahren.
Das heißt: Sie können nach wie vor eine Gas,- Alarm- und Schreckschusswaffe ohne Einschränkung frei kaufen!
Führen von Gaspistolen, Signalwaffen, Schreckschusswaffen
Nur wer die tatsächliche Gewalt über Gas- und Signalwaffen außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräumen
oder des eigenen befriedeten Besitztums ausüben will (führen), bedarf einer behördlichen Erlaubnis „kleiner Waffenschein“
(§10 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 WaffG).Der kleine Waffenschein wird auf
Antrag von der örtlich zuständigen Waffenbehörde erteilt, wenn der Antragsteller zuverlässig ist und die persönliche Eignung
besitzt. Wer mit Gas- und Signalwaffen nur in seiner eigenen Wohnung, Geschäftsräumen oder dem eigenen befriedeten
Besitztum umgehen will, braucht keine Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf auch nicht, wer die Waffe nicht schussbereit und
nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert. Das heißt: Nur wenn Sie eine Waffe in der Öffentlichkeit
bei sich tragen, brauchen Sie den sogenannten „kleinen Waffenschein“. Im eigenen Haus, Garten, Grundstück oder mit
Erlaubnis der jeweiligen Besitzer/Eigentümer dürfen Sie die Waffe ohne „kleinen Waffenschein“ bei sich tragen. Es spielt
keine Rolle, ob die Waffe geladen oder ungeladen ist. Den „kleinen Waffenschein“ bekommen Sie bei ihrem Landratsamt
oder Rathaus.
Transport von Gaspistolen, Signalwaffen, Schreckschusswaffen.
Sie dürfen die Waffe jederzeit auf direktem Weg von einem zum anderen Ort transportieren, z. B. auf dem Weg vom
Waffengeschäft nach Hause. Die Waffe muss dabei ungeladen und sicher verstaut sein. Sollten Sie gleichzeitig mit der
Waffe auch Munition transportieren, müssen beide getrennt voneinander aufbewahrt werden.
Falls Sie noch Fragen haben oder unsicher sind rufen Sie uns an! Sie erreichen uns unter 06106 - 259 0 110
Formular Gas Schreckschusswaffen Belehrung
ausgestattet sind, wird ein so genannter „Kleiner Waffenschein“ benötigt.
Bitte beachten:
• Beim Führen der Waffe ist der kleine Waffenschein und der Personalausweis oder der Reisepass mitzuführen.
• Das Schießen ohne eine Schießerlaubnis ist nur in Notsituationen gestattet.
• Verboten ist das Mitführen dieser Waffen bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen oder öffentlichen
Veranstaltungen.
Hinweis:
Das Führen der oben genannten Waffen ohne Waffenschein stellt eine Straftat nach dem Waffengesetz
dar, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden kann!
Der Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen, welche der zugelassenen Bauart nach § 8
Beschussgesetz entsprechen und ein PTB-Zulassungszeichen tragen, ist weiterhin erlaubnisfrei
ab 18 Jahren.
Das heißt: Sie können nach wie vor eine Gas,- Alarm- und Schreckschusswaffe ohne Einschränkung frei kaufen!
Führen von Gaspistolen, Signalwaffen, Schreckschusswaffen
Nur wer die tatsächliche Gewalt über Gas- und Signalwaffen außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräumen
oder des eigenen befriedeten Besitztums ausüben will (führen), bedarf einer behördlichen Erlaubnis „kleiner Waffenschein“
(§10 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 WaffG).Der kleine Waffenschein wird auf
Antrag von der örtlich zuständigen Waffenbehörde erteilt, wenn der Antragsteller zuverlässig ist und die persönliche Eignung
besitzt. Wer mit Gas- und Signalwaffen nur in seiner eigenen Wohnung, Geschäftsräumen oder dem eigenen befriedeten
Besitztum umgehen will, braucht keine Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf auch nicht, wer die Waffe nicht schussbereit und
nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert. Das heißt: Nur wenn Sie eine Waffe in der Öffentlichkeit
bei sich tragen, brauchen Sie den sogenannten „kleinen Waffenschein“. Im eigenen Haus, Garten, Grundstück oder mit
Erlaubnis der jeweiligen Besitzer/Eigentümer dürfen Sie die Waffe ohne „kleinen Waffenschein“ bei sich tragen. Es spielt
keine Rolle, ob die Waffe geladen oder ungeladen ist. Den „kleinen Waffenschein“ bekommen Sie bei ihrem Landratsamt
oder Rathaus.
Transport von Gaspistolen, Signalwaffen, Schreckschusswaffen.
Sie dürfen die Waffe jederzeit auf direktem Weg von einem zum anderen Ort transportieren, z. B. auf dem Weg vom
Waffengeschäft nach Hause. Die Waffe muss dabei ungeladen und sicher verstaut sein. Sollten Sie gleichzeitig mit der
Waffe auch Munition transportieren, müssen beide getrennt voneinander aufbewahrt werden.
Falls Sie noch Fragen haben oder unsicher sind rufen Sie uns an! Sie erreichen uns unter 06106 - 259 0 110
Formular Gas Schreckschusswaffen Belehrung